AGB-Sicherheitsdienstleistung - SVS Dienstleistung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe


§ 1  Allgemeine Dienstausführung

1.
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a)
Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b)
Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c)
Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personalbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste. Ebenso der Dienst mit Hunden.
2.
Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheits-unternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
3.
Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmer-überlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 [BGBI I, S. 2970]), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
4.
Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufs-genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

§ 2  Begehungsvorschrift

1.
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplans bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

§ 3  Schlüssel und Notfallanschriften

1.
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.
Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet SVS Dienstleistung im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt SVS Dienstleistung die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenveränderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

§ 4  Beanstandungen

1.
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Geschäftsleitung von SVS Dienstleistung zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
2.
Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn SVS Dienstleistung nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist spätestens innerhalb von sieben Werktagen für Abhilfe sorgt.

§ 5  Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

1.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2.
Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.
4.
Die Auftragsdauer beträgt - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.


§ 6  Ausführung durch andere Unternehmen

1.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

§ 7  Unterbrechung der Bewachung

1.
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann SVS Dienstleistung den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
2.
Im Falle der Unterbrechung ist SVS Dienstleistung verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 8  Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigung vor Vertragsbeginn

1.
Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
2.
Gibt SVS Dienstleistung das Revier auf, so ist diese ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
3.
Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung schuldet der Auftraggeber den Ersatz sämtlicher, SVS Dienstleistung im Hinblick auf die Durchführung des Auftrages bereits entstandener Kosten einschließlich der Kosten für bereitgehaltenes Personal.
4.
Für den Fall der Kündigung vor Vertragsbeginn schuldet der Auftraggeber:

(4.1) im Falle einer Beauftragung für ein einmaliges „Eventereignis" (Tagesevent oder Wochenevent)
bei Kündigung bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn

20% der Auftragssumme

bei Kündigung unter 4 Wochen vor Vertragsbeginn  

50% der Auftragssumme

bei Kündigung ab 1 Tag vor Vertragsbeginn  

100% der Auftragssumme


(4.2) im Falle einer Dauerbeauftragung für einen Zeitraum über länger als einen Monat
bei Kündigung bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn

20% der monatlichen Auftragssumme

bei Kündigung unter 4 Wochen vor Vertragsbeginn

50% der monatlichen Auftragssumme

bei Kündigung ab 1 Tag vor Vertragsbeginn

100% der monatlichen Auftragssumme


§ 9  Preise

1.
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen.
2.
Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 10  Sicherheits-Einbehalt

1.
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 11  Haftung und Haftungsbegrenzung

1.
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vom ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2.
Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet der Auftragnehmer Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
4.
Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung des Auftragnehmers in keinem Zusammenhang stehen. Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.  
5.
Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung von SVS Dienstleistung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

§ 12  Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet. Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, SVS Dienstleistung unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendung, die dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 13  Zahlungsbedingungen

1.
Soweit nicht anders vereinbart oder in der Rechnung ausgewiesen, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2.
Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Dienstleistungsvertrages, stellt der Auftragnehmer seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
3.
Bei Veranstaltungen hat der Auftraggeber für die Verpflegung des von SVS Dienstleistung eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Für den Fall, dass der jeweilige Veranstaltungsort mehr als 60 km von dem Betriebssitz von SVS Dienstleistung entfernt ist, hat der Auftraggeber für sämtliche angefallenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,50 €/pro gefahrenen Kilometer zu erstatten.
4.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
6.
Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
7.
Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser dem Auftragnehmer gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt. Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
8.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
9.
Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

§ 14  Rechtsnachfolge

1.
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war.
2.
Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

§ 15  Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 16  Datenspeicherung

1.
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

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